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Informationen zu Änderungen im deutschen Urheberrecht

  • Am 1. Januar 2008 tritt das Zweite Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft.
  • Drucksache 16/1828 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) - Drucksache 16/5939 vom 04.07.2007
  • Im deutschen Urheberrechte wird im Regelfall nicht zwischen Werktypen, bsw. Texte, Filme, Bilder, unterschieden. Da die Erläuterungen auf dieser Seite primär der Information von Wissenschaftlern dienen, wird zur Veranschaulichung auf das Verhältnis zwichen Autor und Verlag Bezug genommen.


Rückwirkende Einräumung der Nutzungsrechte für eine Online-Publikation (§ 137l UhrG)

Um was geht es?

  • Nach herrschender Meinung in der deutschen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Verwerter, beispielsweise Verlage, bei Veröffentlichungen, die bis einschließlich 1994 erschienen sind, vom Urheber im Regelfall kein Nutzungsrecht für eine elektronische Publikation eingeräumt wurde, weil elektronisches Publizieren bis einschlißlich 1994 als sogenannte unbekannte Nutzungsart eingestuft wird.
  • in § 31 Abs. 4 des noch bis zum 31.12.2007 geltenden deutschen Urheberrechtsgesetzes schließt die Einräumung von Rechte an unbekannten Nutzungsarten aus.
  • Dieser Urheberschutz wird mit der aktuellen Änderung des Urheberrechts gestrichen.
  • Es lässt sich vermuten, dass die elektronische Zweitveröffentlichung eines großen Anteiles von Werken, die vor 1995 in Printform veröffentlicht wurden, ohne eine gebotene Einäumung eines Rechtes zur Online-Publikation erfolgt ist.
  • Das vielen Verwertern fehlende Nutzungsrecht für eine Online-Publikation und für alle weiteren derzeit noch unbekannten Nutzungsarten will der Gesetzgeber diesen jetzt möglichst einfach einräumen lassen.
  • Zu diesem Zweck wird in das Urheberrechtsgesetz der § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten eingefügt.
  • § 137l sieht vor, dass dem Verwerter das Nutzungsrecht für neu bekannt gewordene Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für eine Erstveröffentlichung unbekannt waren, automatisch eingeräumt wird, wenn der Urheber diesem Automatismus nicht
    1. widerspricht oder
    2. das Recht auf die bekannt gewordene Nutzungsart, hier Online-Publikation, einem Dritten einräumt bevor ihm sein Recht durch den 137l-Automatismus entzogen wurde.
  • Es ist zu beachten, dass die Ausübung des Widerspruchsrechtes eine Wirkung einchließt, die durch eine Einräumung des Rechtes zur Online-Publikation an einen Dritte nicht erreicht wird.
    Widerspricht der Urheber jetzt gegenüber dem Inhabern der Printrechte seine Veröffentlichungen, deren Autorenvertrag ab 1966 und bis einscglißlich 1994 geschlossen wurde, verhindert es nicht nur die automatische Einräumung des Rechtes zur inzwischen bekannten Nutzungsart Online-Publikation, sondern auch die automatische Übertragung zukünftiger, jetzt noch nicht bekannter Nutzungsarten.
  • In beiden Fällen müssen Fristen beachtet werden.
  • Betroffen sind alle Arten urheberrechtlich geschützter Werke.
  • Nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich bei einem automatisch, d.h. ohne Willenserklärung des Urhebers erfolgten Einräumung des Rechtes an eine neu bekannt gewordenen Nutzungsart um eine ausschließliche oder eine einfache Einräumung handelt.
    1. Trifft die erste Möglichkeit, ausschließliche Einräumung, zu, verlöre der Urheber sein Recht an unbekannten Nutzungsarten. Er könnte sein eigenes Werk in diesem Fall nicht ohne Genehmigung des Verlages an anderer Stelle elektronisch publizieren.
    2. Bei einer einfachen Einräumung des Rechtes an unbekannten Nutzungsarten erfolgt eine Teilung, d.h. die Urheber kann beliebig vielen weiteren Personen ein einfaches Recht an unbekannten Nutzungsarten einräumen.


Sind Veröffentlichungen in deutschen und ausländischen Verlagen betroffen?


Sind alle Veröffentlichungen bei betroffenen Verlagen betroffen?

  • Entscheidend ist der Inhalt des Autorenvertrages.
  • § 137l UhrG greift nur, wenn mehere Bedingungen erfüllt sind:
    1. Betroffen sind lediglich Veröffentlichungen, bei welchen der zugehörige Autorenvertrag im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1994 geschlossen wurde.
    2. Der Urheber muss dem Verlag alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich (1) sowie räumlich (2) und zeitlich (3) unbegrenzt eingeräumt haben.
  • In vielen Fällen, beispielsweise wenn kein schriftlicher Autorenvertrag geschlossen wurde, ist dies nicht gegeben.


Kann der Urheber den durch § 137l UhrG ausgelösten Automatismus stoppen?

  • Ja, dafür stehen zwei Optionen zur Verfügung:


  • Option 1: Widerspruch gegenüber dem Inhaber der Printrechte (Verlag)
    • Der Urheber kann die automatische Einräumung des Rechtes auf unbekante Nutzungsarten an den Inhaber der Printrechte/Verlag durch Widerspruch gegenüber diesem stoppen.
    • Der Urheber trägt die Verantwortung für die Zustellung seines Widerspruches. Dies schließt gegebenenfalls die Notwendigkeit ein, den aktuellen Rechteinhaber zu ermitteln.
    • Bei der Ausübung des Widerspruchrechtes sind zwei Fristen zu beachten (§ 137l(1) UhrG):
      • Einjahresfrist
        Mit dem Inkrafttreten des geändertenm Urheberrechtes zum 01.01.2008 beginnt der Lauf einer einjährige Widerspruchsfrist.
        Werden weder der Urheber noch der Inhaber der Printrechte aktiv, wird dem Inhaber der Printrechte nach Ablauf der Einjahresfrist das Recht auf jetzt bekannte und vor 1995 als unbekannte geltende Nutzungsarten, aktuell die Nutzungsart Online-Publikation, automatisch eingeräumt.
      • Dreimonatsfrist
        Der Inhaber der Printrechte/Verlag kann die Einjahresfrist einseitig auf drei Monate verkürzen, wenn er ein Schreiben an den Urhber absendet, in dem er diesem mitteilt, er beabsichtige eine elektronische Veröffentlichung.
        Die Dreiminatsfrist beginnt am Tag der Absendung des Schreibens und endet unabhängig davon, ob das Schreiben den Urheber je erreicht.
        Der Inhaber der Printrecht/Verlag genügt seiner Sorgfaltspflicht, wenn er das Schreiben an die letzte ihm bekannte Adresse des Urhebers richtet.
        Will der Urheber sicher sein, sein Widerspruchsrecht nicht durch eine Fristüberchreitung zu verwirken, sollte es seinen Widerspruch bis spätestens den 31.03.2008 versenden.


  • Option 2: Einräumung des Rechtes an einer zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsart, derzeit Online-Publikation, an Dritte
    • Der auf Grundlage von § 137l UhrG greifende Automatismus wird unwirksam, wenn der Urheber einem Dritten das Recht an einer zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsart, hier der elektronischen Publikation, einräumt, bevor die Übertragung aufgrund des Automatismus wirksam geworden ist.
    • Wird der Verleger nicht aktiv gilt die Einjahresfirst. Der Urheber kann in diesem Fall bis einschließlich dem 31.12.2008 einem Dritten das Nutzungsrecht für eine elektroniche Publikation seiner Veröffentlichungen von ab 1966 und vor 1995 einräumen und damit eine automatische Einräumung dieses Nutzungrechtes an den Verlag unterbinden.
    • Kündigt der Inhaber der Printrechte/Verlag dem Urheber an, eine elektronische Zweitpublikation zu beabsichtigen, wird diese Frist auf drei Monate verkürzt. Fristbeginn ist der Tag der Absendung der Ankündigung.
    • Der Ablauf der Frist wird durch den Umstand, dass die Ankündigung den Urheber möglicherweise nicht erreicht, nicht beeinflusst.
    • Zur Vermeidung eines Konfliktes mit dem Inhaber der Printrechte/Verlag empfilt sich deshalb die Einräumung eines Rechtes auf die Nutzungsart Online-Publikation an einen Dritten bis spätestens den 31.03.2008 vorzunehmen.
    • Dies kann eine sogenannte einfache Nutzungsrechtübertragung sein, d. h. der Urheber gewährt das Nutzungsrecht nicht ausschließlich. Es bleibt ihm damit uneingeschränkt die Möglichkeit erhalten, sein Werk selbstständig elektronisch zu publizieren. Auch eine einfache Nutzungsrechtübertragung für das elektronische Publizieren an weitere Dritte, bspw. den Inhaber der Printrechte/Verlag ist uneingeschränkt möglich.
    • Bei der Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechtes an Dritte muss der durch den 137l-Automatismus begünstigte Inhaber der Printrechte nicht informiert werden.
    • Aktuell ist nicht abschließend geklärt, ob die Regelungen im deutschen Urheberrecht sich auch auf Verträge mit ausländischen Verwertern/Verlagen auswirken.
      Der Urheber kann deshalb die Einräumung eines Rechtes zur Online-Publikation mit der Beschränkung verknüfen, dass diese Einräumung für Veröffentlichungen in ausländischen Verlagen nur gilt, soweit die dazugehörigen Verträge von den Regelungen in $ 137l UhrG betroffen sind.


  • Das Nutzen der zweiten Option ist für den Urheber besonders einfach, weil er sich nur an einen Ansprechpartner wenden muss.


Müssen bei einer Einräumung eines Rechtes auf Online-Publikation die Werke einzeln gelistet werden?

  • Ja, bei der Einräumung von Nutzungsrechten müssen die betroffenen Werke klar benannt werden.
  • Es ist jedoch möglich, die betroffenen Werke zunächst abstrakt zu benennen und die Auflistung nachzureichen.
  • Zur Vermeidung von Konflikten empfielt sich die Nachreichung der Liste bis spätesten den 31.03.2008.


Kann ein Widerspruch oder die Einräumung eines Nutzungsrechtes per Email verschickt werden?

  • Die Anerkennung von Emails als Willenserklärung durch deutsche Gerichte nimmt zu.
  • Grundsätzlich erlangt eine schriftliche Willenserklärung jedoch nur durch ihre Authentifizierung, d.h. eigenhändige Unterschrift Gültigkeit.
  • Soweit dem Urheber keine zertifizierte elektronische Unterschrift zur Verfügung steht, sollten Widersprüche und Einräumungen von Nutzungsrechten deshalb ausgedruckt, untreschrieben und in der Papierversion verschickt werden.
  • Droht die Überschreitung einer Frist, sollte die Willenserklärung direkt per Email versendet und die Papierform nachgereicht werden.


Kann für eine Online-Publikation durch Dritte auf die ursprüngliche Printveröffentlichung als Vorlage zurückgegriffen werden?

  • Theoretisch kann das eingereichte Manuskript im Zuge des Publikationsprozesses durch Leistungen des Verlegers um Teile ergänzt werden, die den Verleger wie einen Mitautoren stellen.
  • Dies ist jedoch nicht regelmäßig der Fall. Beispielsweise genießt das bei wiss. Veröffentlichungen gängige Layout keinen urheberrechtlichen Schutz.
  • Im Streitfall muss der Verlag die Erbringung der urheberrechtlich geschützen Leistung beweisen.
  • Mögliche Konflikte können wahrscheinlich vermieden werden, wenn der Urheber die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes für die Online-Publikation an den Inhaber der Printrechte/Verlag an dessen Zustimmung bindet, der Nutzung der veröffentlichten Printversion als Vorlage für alle weiteren Inhaber der einfachen Nutngsrchte für eine Online-Publikation zuzustimmen.


Wer ist bei Werke mit multipler Autorenschaft vertretungsberechtig?

  • Die Ausübung der Urheberrechte bei Werken mit multipler Autorenschaft wird in § 8 UhrG geregelt.
  • Dort heißt es:
    "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. [...] Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig.
  • In der Praxis wird häufig davon ausgegangen, dass der erstgenannte Autor einer Veröffentlichung, der in der Regel auch das Manuskript beim Verlag eingereicht hat, für die Miturheber vertretungsberechtigt ist.
  • Ausgehend von dieser Annahme wäre der erstgenannte Autor durch die Miturheber bevollmächtigt, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
  • Das durch § 137l UhrG gewährleistete Widerspruchsrecht kann hingegen von jedem Miturheber unabhängig ausgeübt werden.


Was passiert mit Werken verstorbener Autoren?

  • Der durch deutsches Recht gewährte Schutz für Uhrheber und Verwerter gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • Stirbt der Urheber werden seine Urheberrechte vererbet.
  • Erben von Urheberrechten üben diese wie der Urheber selbst aus.


Open Access: Unterstützung eines kostenfreien Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen

  • Autoren, die Ihre ihrer Printveröffentlichungen von vor 1995 über ein Repositorium der Max-Planck-Gesellschaft elektronisch veröffentlichen lassen, leisten einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung eines freien Zugangs zu wissenschaftlicher Literatur ("Open Access"). Diesem Ideal hat sich die Max-Planck-Gesellschaft mit der Unterzeichnung der Berliner Erklärung im Oktober 2003 verpflichtet.
  • Gleichzeitig fördern die Autoren damit die Sichtbarkeit Ihrer Veröffentlichungen nachaltig.
  • Die Max-Planck-Institute, die Repositorien betreiben, und die Max Planck Digital Library als Betreibering des eDoc-Servers, dem zentralen Repositorium der Max-Planck-Gesellschaft, sind ideale Partner für die elektronische Veröffentlichung wissenschaftlicher Werke von Autoren, die an Max-Planck-Instituten tätig waren oder sind.
    Die Repositorien der Max-Planck-Gesellschaft bieten den dort veröffentlichten Autoren überragendes Renommee, Sichtbarkeit und langfristige Datensicherung.
  • Mit dem Musterbrief zu Option 2 (s. unten) können Urheber leicht einem Dritten ihrer Wahl ein einfaches Recht zur Online-Publikation einräumen.
  • Weitere Informationen zum Thema Open Access


Gesetzestext

  • Übergangsregelung für neue Nutzungsarten (§ 137l UrhG)
    1. Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
    2. Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
    3. Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.
    4. Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
    5. Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des andern entfällt.


Musterbrief an Verlage (Option 1)

  • Bitte drucken Sie diesen Musterbrief aus und schicken Sie ihn unterschrieben und nach Möglichkeit ergänzt um die Liste der Werke an den Inhaber der Printrechte Ihrer ab 1966 und vor 1995 veröffentlichten Printpublikationen.
  • Mit dem folgenden Musterbrief, der auf einen Vorschlag der Deutschen Gesellschaft für Psychologie basiert, können Urheber gegenüber dem Inhabern der Printrechte/Verlag ihr in § 137l garantiertes Widerspruchsrecht ausüben.
  • Ihr Widerspruch entfaltet seine Wirkung nur, wenn der Verlag das Schreiben tatsächlich erhält.
  • Es wird deshalb empfohlen das Schreiben als Einschreiben (eventuell mit Rückschein) zu versenden.
  • Absender [Name und Privatadresse des Urhebers]

    An
    Inhaber der Printrechte/Verlag

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mit den in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesnovellierung vorgenommenen Änderungen in § 31a UrhG "Verträge über unbekannte Nutzungsarten" und in § 137l UrhG "Übergangsregelung für neue Nutzungsarten" bin ich nicht in jeder Hinsicht einverstanden. In dem Gesetz wird mir aber in § 137l, Abs. 1, Satz 1 und 2 ein Widerspruchsrecht gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auch für Nutzungsarten, die zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannt waren, eingeräumt.
    Dieses Widerspruchsrecht nehme ich hiermit wahr. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Publikationen, deren Nutzungsrechte ich Ihnen zur Veröffentlichung in ihrem Verlag eingeräumt habe.
    [Optional zusätzlich möglich: Gleichzeitig übertrage ich Ihnen ein einfaches Nutzungsrecht zur Online-Publikation im Internet für alle meine bei Ihnen erschienen Publikationen, wenn Sie im Gegenzug keine Einwände gegen die Nutzung der Printversion meiner Veröffentlichungen in Ihrem Verlag als Vorlage für deren Online-Publikation durch Dritte, denen ich dieses Recht eingeräumt habe, verzichten.]
    Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen damals eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l, Abs. 2 UrhG zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind.
    Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.

    Mit freundlichen Grüßen


Musterbrief an eine Person/Institution, der ein Recht auf Online-Publikation eingeräumt werden soll (Option 2)

  • Bitte drucken Sie diesen Musterbrief aus und schicken Sie ihn unterschrieben und nach Möglichkeit ergänzt um die Liste der Werke an die Person oder Institution, der Sie ein Recht auf Online-Publikation ab 1966 und vor 1995 veröffentlichten Printpublikationen einräumen möchten.
  • Sofern Sie über überzählige Belegexemplare der Werke verfügen, bietet es sich an, diese mitzuschicken.
  • Nach Möglichkeit sollte der Brief und die dazugehörige Werkliste bis spätestens den 31.03.2008 versendet werden.
  • Absender [Name und Privatadresse des Urhebers]

    An
    Person/Institution

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit räume ich [Person/Institution] , im Weiteren der/die Begünstigte, ein einfaches Nutzungsrecht zur elektronischen Publikation meiner ab 1966 und vor 1995 erschienenen Fachpublikationen, die in der anliegenden Liste genannt sind, ein.
    Soweit es sich um dabei Werke mehrerer Autorinnen und Autoren handelt, bin ich von diesen ermächtigt, der/dem Begünstigten ein einfaches Nutzungsrecht für eine elektronische Verwertung einzuräumen.
    Mir/uns ist bekannt und ich/wir sind damit einverstanden, dass der/die Begünstigte die von mir aufgelisteten Werke kostenfrei für jedermann zugänglich macht und deswegen für die Gewährung des einfachen Nutzungsrechtes zur elektronischen Publikation keine Vergütung auszahlen kann.
    Für Werke, die in ausländischen Verlagen publiziert wurden, gilt diese Einräumung eines Rechtes zur Online-Publikation nur soweit die dazugehörigen Verträge von den Regelungen in § 137l UhrG betroffen sind, d.h. ich/meine Miturheber noch ausschließliche Inhaber des Nutzungsrechtes für eine Online-Publikation sind.
    Eine Liste der Werke, für die das Nutzungsrecht übertragen wird, liegt diesem Brief bei oder wird bis zum 31.03.2008 nachgereicht.

Ort, Datum, Unterschrift

Liste der innerhalb der Max-Planck-Gesellschaft betriebenen Repositorien

  • eDoc-Server
    Max Planck Digital Library
    XXX-Ansprechpartner
    Amalienstr. 33
    80799 München
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