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Informationen zu Änderungen im deutschen Urheberrecht

  • Am 1. Januar 2008 tritt das Zweite Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft.
    Drucksache 16/1828 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) - Drucksache 16/5939 vom 04.07.2007


Rückwirkende Einräumung der Nutzungsrechte für eine Online-Publikation (§ 137l UhrG)

Um was geht es?

  • Nach herrschender Meinung in der deutschen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Verwerter, beispielsweise Verlage, bei Veröffentlichungen, die bis einschließlich 1994 erschienen sind, vom Urheber im Regelfall kein Nutzungsrecht für eine elektronische Publikation eingeräumt wurde, weil elektronisches Publizieren bis einschlißlich 1994 als sogenannte unbekannte Nutzungsart eingestuft wird.
  • in § 31 Abs. 4 des noch bis zum 31.12.2007 geltenden deutschen Urheberrechtsgesetzes schließt die Einräumung von Rechte an unbekannten Nutzungsarten aus.
  • Dieser Urheberschutz wird mit der aktuellen Änderung des Urheberrechts gestrichen.
  • Es lässt sich vermuten, dass die elektronische Zweitveröffentlichung eines großen Anteiles von Werken, die vor 1995 in Printform veröffentlicht wurden, ohne eine gebotene Einäumung des Nutzungsrechtes erfolgt ist.
  • Das vielen Verwertern fehlende Nutzungsrecht für eine Online-Publikation will der Gesetzgeber diesen jetzt möglichst einfach einräumen lassen. Zu diesem Zweck wird in das Urheberrechtsgesetz der § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten eingefügt.
  • § 137l sieht vor, dass dem Verwerter das Nutzungsrecht für unbekannte Nutzungsarten automatisch eingeräumz wird, außer der Urheber widerspricht diesem Automatismus oder er gewährt dieses Nutzungsrecht vor der automatischen Einräumung einem Dritten. In beiden Fällen müssen Fristen beachtet werden.
  • Nicht eindeutig ist, ob es sich bei einem automatisch, d.h. ohne Willenserklärung des Urhebers erfolgten Einräumung des Rechtes an unbekannten Nutzungsarten um eine ausschließliche oder eine einfache Einräumung handelt.
    1. Trifft die erste Möglichkeit zu, verlöre der Urheber sein Recht an unbekannten Nutzungsarten. Er könnte sein eigenes Werk in diesem Fall nicht ohne Genehmigung des Verlages an anderer Stelle elektronisch publizieren.
    2. Bei einer einfachen Einräumung des Rechtes an unbekannten Nutzungsarten erfolgt eine Teilung, d.h. die Urheber kann beliebig vielen weiteren Personen ein einfaches Recht an unbekannten Nutzungsarten einräumen.


Sind Veröffentlichungen in deutschen und ausländischen Verlagen betroffen?


Sind alle Veröffentlichungen bei betroffenen Verlagen betroffen?

  • Entscheidend ist der Inhalt des Autorenvertrages.
  • § 137l UhrG greift nur, wenn mehere Bedingungen erfüllt sind
    1. Betroffen sind lediglich Veröffentlichungen, bei welchen der zugehörige Autorenvertrag im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1994 geschlossen wurde.
    2. Der Urheber muss dem Verlag alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich (1) sowie räumlich (2) und zeitlich (3) unbegrenzt eingeräumt haben.
  • In vielen Fällen, beispielsweise wenn kein schriftlicher Autorenvertrag geschlossen wurde, ist dies nicht gegeben.


Kann der Urheber den durch § 137l UhrG ausgelösten Automatismus stoppen?

  • JA! Dafür stehen zwei Optionen zur Verfügung:
  • Option 1: Widerspruch gegenüber dem Verlag
    • Der Urheber kann die automatische Einräumung des Rechtes auf unbekante Nutzungsarten an den Verwerter durch Widerspruch gegenüber dem Inhaber der Printrechte stoppen.
    • Der Urheber trägt die Verantwortung für die Zustellung seines Widerspruches. Dies schließt gegebenenfalls die Notwendigkeit ein, den aktuellen Rechteinhaber zu ermitteln.
    • Bei der Ausübung des Widerspruchrechtes sind Fristen zu beachten (Quelle: Steinhauer)
      • Ab dem 1.1.2008 läuft eine einjährige Widerspruchsfrist. Hier muss der Autor dem Verlag gegenüber dem Übergang der Online-Rechte aktiv widersprechen. Es wird empfohlen, bei dieser Gelegenheit dem Verlag durchaus ein einfaches Nutzungsrecht für die Online-Publikation einzuräumen, damit der Autor auch in möglichen kommerziellen Angeboten des Verlages sichtbar sein kann.
      • In § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG findet sich eine 3 Monats-Frist. Der Verlag kann danach die einjährige Widerspruchsfrist durch ein Informationsschreiben über die beabsichtige Digitalisierung verkürzen. Hat der Verlag ein entsprechendes Schreiben abgeschickt, kann der Autor nur noch innerhalb einer Frist von drei Monaten sein Widerspruchsrecht ausüben.
        Hierbei ist zu beachten:
        Die 3 Monats-Frist beginnt mit der Absendung des Schreibens an die dem Verlag zuletzt gemeldete Adresse des Autors. Da wir es hier mit mindestens 17 Jahre alten Publikationen zu tun haben, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Autor unter der alten Adresse nicht mehr erreicht wird und daher von dem Schreiben des Verlages gar nichts mitbekommt. Daher wird mit Blick auf mögliche Informationsschreiben der Verlage empfohlen, einen beabsichtigen Widerruf bis zum 31.3.2008 zu tätigen.
  • Option 2: Einräumung des Rechtes an einer zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsart (Online-Publikation) an Dritte
    • Der auf Grundlage von § 137l UhrG greifende Automatismus wird unwirksam, wenn der Urheber einem Dritten das Recht an einer zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsart, hier der elektronischen Publikation, einräumt, bevor die Übertragung aufgrund des Automatismus wirksam geworden ist.
    • Wird der Verleger nicht aktiv gilt die Einjahresfirst. Der Urheber kann in diesem fall bis einschließlich dem 31.12.2008 einem Dritten das Nutzungsrecht für eine Elektroniche Publikation seiner Veröffentlichungen von vor 1995 einräumen und damit eine automatische Einräumung dieses Nutzungrechtes an den Verlag unterbinden.
    • Kündigt der Verleger dem Urheber an, eine elektronische Zweitpublikation an, wird diese Frist auf drei Monate verkürzt. Fristbeginn ist der Tag der Absendung der Ankündigung. Der Ablauf der Frist wird durch den Umstand, dass die Ankündigung den Urheber nicht erreicht, nicht beeinflusst.
    • Zur Vermeidung eines Monfliktes mit dem Inhaber der Printrechte empfilt sich deshalb die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einen Dritten bis spätestens den 31.03.2008 vorzunehmen.
    • Dies kann eine sogenannte einfache Nutzungsrechtübertragung sein, d. h. der Urheber gewährt das Nutzungsrecht nicht ausschließlich. Es bleibt ihm damit uneingeschränkt die Möglichkeit erhalten, sein Werk selbstständig elektronisch zu publizieren. Auch eine einfache Nutzungsrechtübertragung für das elektronische Publizieren an weitere Dritte ist uneingeschränkt möglich.
    • Bei der Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes an Dritte, bleibt die Möglichkeit zur Online-Publikation über den Verleger der ursprünglichen Printveröffentlichung erhalten.
  • Das Nutzen der zweiten Option ist für den Urheber besonders einfach, weil er sich nur an einen Ansprechpartner wenden muss.


Müssen bei einer Einräumung des Rechtes auf Online-Publikation die Werke einzeln gelistet werden?

  • Ja, bei der Einräumung von Nutzungsrechten müssen die betroffenen Werke klar benannt werden.
  • Es ist jedoch möglich, die betroffenen Werke zunächst abstrakt zu benennen und die Auflistung nachzureichen.
  • Zur Vermeidung von Konflikten empfielt sich die Nachreichung der Liste bis spätesten den 31.03.2008.


Kann für eine Online-Publikation durch Dritte auf die ursprüngliche Printveröffentlichung als Vorlage zurückgegriffen werden?

  • Theoretisch kann das eingereichte Manuskript im Zuge des Publikationsprozesses durch Leistungen des Verlegers um Teile ergänzt werden, die den Verleger wie einen Mitautoren stellen.
  • Dies ist jedoch nicht regelmäßig der Fall. Beispielsweise genießt das bei wiss. Veröffentlichungen gängige Layout keinen urheberrechtlichen Schutz.
  • Im Streitfall muss der Verlag die Erbringung der urheberrechtlich geschützen Leistung beweisen.


Werke mit multipler Autorenschaft

  • Die Ausübung der Urheberrechte bei Werken mit multipler Autorenschaft wird in § 8 UhrG geregelt.
  • Dort heißt es:
    "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. [...] Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig.
  • In der Praxis wird häufig davon ausgegangen, dass der erstgenannte Autor einer Veröffentlichung, der in der Regel auch das Manuskript beim Verlag eingereicht hat, für die Miturheber vertretungsberechtigt ist.
  • Ausgehend von dieser Annahme wäre der erstgenannte Autor durch die Miturheber bevollmächtigt, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
  • Das durch § 137l UhrG gewährleistete Widerspruchsrecht kann hingegen von jedem Miturheber unabhängig ausgeübt werden.


Übergangsregelung für neue Nutzungsarten (§ 137l UrhG)

    1. Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
    2. Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
    3. Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.
    4. Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
    5. Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des andern entfällt.


Open Access: Unterstützung eines kostenfreien Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen

  • Urheber können ihre Sichtbarkeit und den kostenfreien Zugang zu Wissen für die Öffentlichkeit nachaltig fördern, wenn sie Wissenschaftsorganisationen ein einfaches Recht zur Onlinepublikation ihrer Printveröffentlichungen von vor 1995 einräumen.
  • Die Max-Planck-Institute, die Repositorien betreiben, und die Max Planck Digital Library als Betreibering des eDoc-Servers, dem zentralen Repositorium der Max-Planck-Gesellschaft, sind ideale Partner für die elektronische Veröffentlichung wissenschaftlicher Werke von Autoren, die an Max-Planck-Instituten tätig waren oder sind.
    Die Repositorien der Max-Planck-Gesellschaft bieten den dort veröffentlichten Autoren überragendes Renommee, Sichtbarkeit und langfristige Datensicherung.
  • Mit dem Musterbrief 1 (s. unten) können Urheber leicht einem Dritten ihrer Wahl ein einfaches Recht zur Online-Publikation einräumen.
  • Autoren, die Ihre ihrer Printveröffentlichungen von vor 1995 über ein Repositorium der Max-Planck-Gesellschaft elektronisch veröffentlichen lassen, leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung eines freien Zugangs zu wissenschaftlicher Literatur ("Open Access"). Diesem Ideal hat sich die Max-Planck-Gesellschaft mit der Unterzeichnung der Berliner Erklärung im Oktober 2003 verpflichtet.
  • Weitere Informationen Open Access in Deutschland und Open Access Aktivitäten der Max-Planck-Gesellschaft


Musterbrief an Verlage (Option 1)

  • Mit dem folgenden Musterbrief, den freundlicherweise die Deutsche Gesellschaft für Psychologie zur Verfügung gestellt hat, können Urheber gegenüber den Verlagen Ihr in § 137l garantiertes Widerspruchsrecht ausüben. Ihr Widerspruch entfaltet seine Wirkung nur, wenn der Verlag das Schreiben tatsächlich erhält. Es wird deshalb empfohlen das Schreiben als Einschreiben (eventuell mit Rückschein) zu versenden.
  • Absender [Name und Privatadresse des Urhebers]

    An
    [Verlagsadresse]

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte.
    Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in ihrem Verlag.
    Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einem Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind.

    Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.

    Mit freundlichen Grüßen


Musterbrief an eine Person/Institution, der ein Recht auf Online-Publikation eingeräumt werden soll (Option 2)

  • Bitte drucken Sie diesen Musterbrief aus und schicken Sie ihn unterschrieben und ergänzt um die Liste der Werke an die Person oder Institution, der Sie ein Recht auf die Online-Publikation von vor 1995 veröffentlichten Printpublikationen einräumen möchten.
  • Dieser Brief sollte um eine Liste der betroffenen Werke ergänzt werden.
  • Sofern Sie über überzählige Belegexemplare der Werke verfügen, bietet es sich an, diese mitzuschicken.
  • Nach Möglichkeit sollte der Brief und die dazugehörige Werkliste bis spätestens den 31.03.2008 versendet werden.
  • Absender [Name und Privatadresse des Urhebers]

    An
    Person/Institution

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit räume ich [Person/Institution] , im Weiteren der/die Begünstigte ein einfaches Nutzungsrecht zur elektronischen Publikation meiner vor 1995 erschienenen Fachpublikationen ein, die in der anliegenden Liste genannt sind.
    Soweit es sich um dabei Werke mehrerer Autorinnen und Autoren handelt, bin ich von diesen ermächtigt, der/dem Begünstigten ein einfaches Nutzungsrecht für eine elektronische Verwertung einzuräumen.
    Mir/uns ist bekannt und ich/wir sind damit einverstanden, dass der/die Begünstigte die von mir aufgelisteten Werke kostenfrei für jedermann zugänglich macht und deswegen für die Gewährung des einfachen Nutzungsrechtes zur elektronischen Publikation keine Vergütung auszahlen kann.
    Eine Liste der Werke, für die das Nutzungsrecht übertragen wird, liegt diesem Brief bei oder wird bis zum 31.03.2008 nachgereicht.

Ort, Datum, Unterschrift


Liste der innerhalb der Max-Planck-Gesellschaft betriebenen Repositorien

  • eDoc-Server
    Max Planck Digital Library
    XXX-Ansprechpartner
    Amalienstr. 33
    80799 München
    ...@mpdl.mpg.de