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Material zum Rundschreiben XY[edit]

1. Auszug aus dem novellierten UrhG[edit]

§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.

(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.

(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.

(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.

(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des andern entfällt.

2. Musterbrief zu Option 1[edit]

Bitte drucken Sie diesen Musterbrief aus und schicken Sie ihn unterschrieben und ergänzt um die Liste der Werke an die unten angegebene Adresse. Die Werkliste kann bis 31.03.2008 nachgereicht werden. Die Werke selbst können Sie als Papierkopien oder wenn möglich per Email in elektronischer Form mitschicken. Bitte denken Sie daran, diesen Brief vor dem 31.12.2007 abzuschicken.

Absender [Bitte Namen und Adresse eintragen]

An
Max Planck Digital Library
XXX-Ansprechpartner
Amalienstr. 33
80799 München
...@mpdl.mpg.de


Sehr geehrte XXXX,
hiermit räume ich der Max-Planck-Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht zur elektronischen Publikation meiner vor 1996 erschienenen Fachpublikationen ein, die in der anliegenden Liste genannt sind Soweit es sich um Werke mehrerer Autorinnen und Autoren handelt, bin ich von diesen ermächtigt, der Max-Planck-Gesellschaft das einfache Nutzungsrecht für eine elektronische Verwertung einzuräumen. Mir/uns ist bekannt, bzw. ich/wir sind damit einverstanden, dass die Max-Planck-Gesellschaft die von mir eingereichten Werke über den eDoc-Server kostenfrei für jedermann zugänglich macht und deswegen für die Gewährung des einfachen Nutzungsrechtes zur elektronischen Publikation keine Vergütung auszahlen kann. Eine Liste der Werke, für die das Nutzungsrecht übertragen wird, liegt diesem Brief bei/wird nachgereicht bis 31.03.2008.
Ort, Datum, Unterschrift

Weiter Informationen zu Open Access und eDoc finden sich im aktuellen eDoc-Flyer.

3. Musterbrief zu Option 2[edit]

Musterbrief der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) zum Ausschluss "unbekannter Nutzungsarten"

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte.
Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in ihrem Verlag.
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einem Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind.
Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.

Mit freundlichen Grüßen