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Informationen zu Änderungen im deutschen Urheberrecht[edit]

  • Am 1. Januar 2008 tritt das Zweite Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft.
    Drucksache 16/1828 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) - Drucksache 16/5939 vom 04.07.2007
  • Auf dieser Seite informiert die Open Access Stelle der Max Planck Digital Library über wichtige Rechtsänderungen, die sich aus der Novellierung des deutschen Urheberrechtes ergeben.


Rückwirkende Gewährung der Nutzungsrechte für eine Online-Publikation (§ 137l UhrG)[edit]

  • Nach herrschender Meinung in der deutschen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Verwerter, beispielsweise Verlage, bei Veröffentlichungen, die bis einschließlich 1994 erschienen sind, vom Urheber im Regelfall kein Nutzungsrecht für eine elektronische Publikation eingeräumt wurde, weil elektronisches Publizieren bis einschlißlich 1994 als sogenannte unbekannte Nutzungsart eingestuft wird.
  • in § 31 Abs. 4 des noch bis zum 31.12.2007 geltenden deutschen Urheberrechtsgesetzes schließt die Einräumung von Rechte an unbekannten Nutzungsarten aus.
  • Dieser Urheberschutz wird mit der aktuellen Änderung des Urheberrechts gestrichen.
  • Es lässt sich vermuten, dass die elektronische Zweitveröffentlichung eines großen Anteiles von Werken, die vor 1995 in Printform veröffentlicht wurden, ohne eine gebotene Einäumung des Nutzungsrechtes erfolgt ist.
  • Das vielen Verwertern fehlende Nutzungsrecht für eine Online-Publikation will der Gesetzgeber diesen jetzt möglichst einfach einräumen lassen. Zu diesem Zweck wird in das Urheberrechtsgesetz der § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten eingefügt.
  • § 137l sieht vor, dass dem Verwerter das Nutzungsrecht für unbekannte Nutzungsarten automatisch eingeräumz wird, außer der Urheber widerspricht diesem Automatismus oder er gewährt dieses Nutzungsrecht vor der automatischen Einräumung einem Dritten. In beiden Fällen müssen Fristen beachtet werden.
  • Unklar ist, ob es sich bei einem automatisch, d.h. ohne Willenserklärung des Urhebers erfolgten Einräumung des Rechtes an unbekannten Nutzungsarten um eine ausschließliche oder eine einfache Einräumung handelt.
    1. Trifft die erste Möglichkeit zu, verlöre der Urheber sein Recht an unbekannten Nutzungsarten. Er könnten sein eigene Werk in diesem Fall nicht ohne Genehmigung des Verlages an anderer Stelle elektronisch publizieren.
    2. Bei einer einfachen Einräumung des Rechtes an unbekannten Nutzungsarten erfolgt sozusagen eine Teilung, d.h. die Urheber kann beliebig vielen weiteren Personen ein einfaches Recht an unbekannten Nutzungsarten einräumen.

Sind Veröffentlichungen in deutschen und ausländischen Verlagen betroffen?[edit]

Sind alle Veröffentlichungen bei betroffenen Verlagen betroffen?[edit]

  • Entscheidend ist der Inhalt des Autorenvertrages.
  • § 137l UhrG greift nur, wenn mehere Bedingungen erfüllt sind
    1. Betroffen sind lediglich Veröffentlichungen, bei welchen der zugehörige Autorenvertrag im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1994 geschlossen wurde.
    2. Der Urheber muss dem Verlag alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich (1) sowie räumlich (2) und zeitlich (3) unbegrenzt eingeräumt haben.
  • In vielen Fällen, beispielsweise wenn kein schriftlicher Autorenvertrag geschlossen wurde, ist dies nicht gegeben.

Kann der Urheber dem durch § 137l UhrG ausgelösten Automatismus stoppen?[edit]

  • Ja, dafür stehen zwei Optionen zur Verfügung:
  • Option 1: Einräumung des Rechtes an einer zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsart an Dritte
    • Räumt der Urheber vor dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtes, d.h. bis einschließlich dem 31.12.2007, das Recht an zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsrechten, hier zur elektronischen Publikation, einem Dritten ein, kommt der Automatismus nicht zur Anwendung.
    • Dies kann eine sogenannte einfache Nutzungsrechtübertragung sein, d. h. der Urheber gewährt das Nutzungsrecht nicht ausschließlich. Es bleibt ihm damit uneingeschränkt die Möglichkeit erhalten, sein Werk selbstständig elektronisch zu publizieren. Auch eine einfache Nutzungsrechtübertragung für das elektronische Publizieren an weitere Dritte ist uneingeschränkt möglich.
    • Bei der Einräumung eines einfachen Nutzuungsrechtes an Dritte, bleibt die Möglichkeit zur Online-Publikation über den Verleger der ursprünglichen Printveröffentlichung erhalten.
  • Option 2: Widerspruch gegenüber dem Verlag
    • Der Urheber kann die automatische Einräumung des Rechtes auf unbekante Nutzungsarten an den Verwerter, der aktuell die Rechte an den ursprünglich eingeräumten Nutzungsarten hält, durch Widerspruch gegenüber dem Inhaber der Printrechte stoppen.
    • Der Urheber trägt die Verantwortung für die Zustellung seines Widerspruches. Dies schließt gegebenenfalls die Notwendigkeit ein, den aktuellen Rechteinhaber zu ermitteln.
    • Bei der Ausübung des Widerspruchrechtes sind Fristen zu beachten (Quelle: Steinhauer)
      • Ab dem 1.1.2008 läuft eine einjährige Widerspruchsfrist. Hier muss der Autor dem Verlag gegenüber dem Übergang der Online-Rechte aktiv widersprechen. Es wird empfohlen, bei dieser Gelegenheit dem Verlag durchaus ein einfaches Nutzungsrecht für die Online-Publikation einzuräumen, damit der Autor auch in möglichen kommerziellen Angeboten des Verlages sichtbar sein kann.
      • In § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG findet sich eine 3 Monats-Frist. Der Verlag kann danach die einjährige Widerspruchsfrist durch ein Informationsschreiben über die beabsichtige Digitalisierung verkürzen. Hat der Verlag ein entsprechendes Schreiben abgeschickt, kann der Autor nur noch innerhalb einer Frist von drei Monaten sein Widerspruchsrecht ausüben. Hierbei ist zu beachten: Die 3 Monats-Frist beginnt mit der Absendung des Schreibens an die dem Verlag zuletzt gemeldete Adresse des Autors. Da wir es hier mit mindestens 17 Jahre alten Publikationen zu tun haben, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Autor unter der alten Adresse nicht mehr erreicht wird und daher von dem Schreiben des Verlages gar nichts mitbekommt. Daher wird mit Blick auf mögliche Informationsschreiben der Verlage empfohlen, einen beabsichtigen Widerruf bis zum 31.3.2008 zu tätigen.
  • Das Nutzen der Option 1 ist für den Urheber besonders einfach, weil er sich nur an einen Ansprechpartner wenden muss.

Werke mir multipler Autorenschaft Darf der Urheber Dritten ein Nutzungsrecht für das elektronische Publizieren einer Kopie der Verlagsversion der Printpublikation einräumen? Müssen bei eine Einräumung des Rechtes auf eine Online-Publikation an Dritte die Werke einzeln gelistet werden?

Material zum Rundschreiben XY[edit]

1. Auszug aus dem novellierten UrhG[edit]

§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.

(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.

(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.

(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.

(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des andern entfällt.

2. Musterbrief zu Option 1[edit]

Bitte drucken Sie diesen Musterbrief aus und schicken Sie ihn unterschrieben und ergänzt um die Liste der Werke an die unten angegebene Adresse. Die Werkliste kann bis 31.03.2008 nachgereicht werden. Die Werke selbst können Sie als Papierkopien oder wenn möglich per Email in elektronischer Form mitschicken. Bitte denken Sie daran, diesen Brief vor dem 31.12.2007 abzuschicken.

Absender [Bitte Namen und Adresse eintragen]

An
Max Planck Digital Library
XXX-Ansprechpartner
Amalienstr. 33
80799 München
...@mpdl.mpg.de


Sehr geehrte XXXX,
hiermit räume ich der Max-Planck-Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht zur elektronischen Publikation meiner vor 1996 erschienenen Fachpublikationen ein, die in der anliegenden Liste genannt sind Soweit es sich um Werke mehrerer Autorinnen und Autoren handelt, bin ich von diesen ermächtigt, der Max-Planck-Gesellschaft das einfache Nutzungsrecht für eine elektronische Verwertung einzuräumen. Mir/uns ist bekannt, bzw. ich/wir sind damit einverstanden, dass die Max-Planck-Gesellschaft die von mir eingereichten Werke über den eDoc-Server kostenfrei für jedermann zugänglich macht und deswegen für die Gewährung des einfachen Nutzungsrechtes zur elektronischen Publikation keine Vergütung auszahlen kann. Eine Liste der Werke, für die das Nutzungsrecht übertragen wird, liegt diesem Brief bei/wird nachgereicht bis 31.03.2008.
Ort, Datum, Unterschrift

Weiter Informationen zu Open Access und eDoc finden sich im aktuellen eDoc-Flyer.

3. Musterbrief zu Option 2[edit]

Musterbrief der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) zum Ausschluss "unbekannter Nutzungsarten"

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte.
Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in ihrem Verlag.
Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einem Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind.
Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.

Mit freundlichen Grüßen